Insolvenzverfahren – Schuldner
Was tun, wenn ich Insolvenz anmelden muss?
Wenn man objektiv nicht in der Lage ist, sämtliche fällige Schulden zu bezahlen oder auch nicht in der Lage ist, die dafür erforderlichen Zahlungsmittel alsbald zu beschaffen, ist man zahlungsunfähig und insolvenzreif.
Bei Unternehmen (juristischen Personen, keine Einzelunternehmer) reicht für die Anmeldung der Insolvenz auch bereits eine bestehende Überschuldung des Unternehmens aus. Die Überschuldung ist anhand einer Fortbestandsprognose festzustellen.
Kommt man zu dem Schluss, dass man als Privatperson oder Unternehmer zahlungsunfähig ist oder als Unternehmen überschuldet, ist vom Schuldner ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Für Privatpersonen ist dies das Bezirksgericht des Wohnsitzes, für Unternehmer/Unternehmen das Landesgericht des Sitzes des Unternehmens (in Wien das eigens zuständige Handelsgericht Wien).
Bei der Art und dem Umfang der Antragstellung gibt es viele Aspekte, die zu berücksichtigen sind. Eine anwaltliche Beratung ist in den meisten Fällen unerlässlich. Für Privatpersonen steht darüber hinaus die kostenlose Beratungsstelle der Schuldnerberatung Wien zur Verfügung. Wichtig ist in jedem Fall sich einen Überblick über seine Schulden und sein Vermögen zu machen.
Was passiert, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde
- Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird umgehend öffentlich in der Insolvenzdatei im Internet unter edikte.justiz.gv.at bekannt gemacht.
- Das Vermögen des Schuldners ist ab diesem Zeitpunkt seiner Verfügung entzogen.
- Es kommt zur Kontosperre durch die Bank.
- Es kommt zur Postsperre, sodass die Post nicht mehr selbst vom Schuldner entgegengenommen wird, sondern an den Insolvenzverwalter weitergeleitet wird (außer bei Eigenverwaltung)
- Der Zinslauf bei bestehenden Forderungen wird gestoppt.
- Bestehende Prozesse, die das Vermögen des Schuldners betreffen, und Exekutionsverfahren werden unterbrochen.
- Es wird über die Bestellung eines Insolvenzverwalters entschieden.
- Die Vermögensverwertung wird eingeleitet. Wird ein Zahlungsplan angeboten, so kann über diesen erst nach vollständiger Vermögensverwertung abgestimmt werden.
Insolvenz – was darf ich behalten?
Grundsätzlich steht im Falle der Insolvenz die Verwertung des gesamten, der Exekution unterworfenen, Vermögens des Schuldners im Raum. Lediglich im Falle eines Sanierungsverfahrens (hier ist die Zahlung einer Mindestquote von 20% der Gesamtforderungen erforderlich) kommt es zu keiner Vermögensverwertung. Bei der Privatinsolvenz oder im sogenannten Konkursverfahren eines Unternehmens kommt es jedoch zur Vermögensverwertung.
Davon betroffen sind häufig: Kontovermögen, Barvermögen, Wertpapiere, Versicherungen mit Rückkaufswert, PKW, Liegenschaften, Warenlager, offene Forderungen gegenüber Dritten, Büromöbel, sonstige Wertgegenstände.
Der Schuldner darf sich von seinem Lohn soviel einbehalten soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerlässlich ist. In den meisten Fällen orientiert sich dieser Betrag am aktuell bestehenden Existenzminimum und wird mit dem Gericht bzw. dem Insolvenzverwalter erörtert.
Dem Schuldner sind auch die unentbehrlichen Wohnräume für ihn und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu überlassen. Über den Umfang dieser Räume entscheidet das Gericht.
Vermögensgegenstände, die aufgrund ihres Alters oder aus anderen Gründen keinen nennenswerten Erlös versprechen, können dem Schuldner überlassen werden. Hier fällt das Gericht eine Entscheidung mit Beschluss.
Kontakt für Erstgespräch
Wenn Sie von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betroffen sind, vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein Erstgespräch.
Schreiben Sie ein E-Mail an office@kanzlei-rauf.at oder rufen Sie mich einfach direkt unter +43 664 925 5245 an. Sie können natürlich auch das Kontaktformular auf meiner Website nutzen.