Slowenien

Gesetzliche Erbfolge

Der Kreis der gesetzlichen Erben wird in Erbordnungen (Parentelen) eingeteilt. Erben der näheren Ordnung schließen Erben einer entfernteren Ordnung aus.

Gesetzliche Erben erster Ordnung

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder sowie der Ehegatte des Erblassers; sie erben grds zu gleichen Teilen. Uneheliche Kinder sind den ehelichen gleichgestellt; adoptierte Kinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Ist ein Kind des Erblassers vorverstorben, so treten die Enkel des Erblassers zu gleichen Teilen ein (Eintrittsrecht, Repräsentation). Kann ein vorverstorbenes Kind nicht repräsentiert werden, kommt es zur Anwachsung dieses Erbteils an die Miterben im Verhältnis der Anteile.

Dem Ehegatten steht kein gesetzliches Erbrecht zu, wenn die Ehe geschieden oder für ungültig erklärt worden ist. Gleiches gilt bei dauerhafter Aufhebung der Lebensgemeinschaft, wenn die Aufhebung im Einvernehmen oder aufgrund Verschuldens des überlebenden Ehegatten erfolgt ist.

Grds erben die Kinder des Erblassers und sein Ehegatte zu gleichen Teilen. Das slowenische ErbG sieht jedoch die Möglichkeit einer Erhöhung des Erbteils der Erben erster Ordnung vor, Das Gericht hat bei seiner Entscheidung insb die Vermögensverhältnisse und die Erwerbsfähigkeit der Miterben sowie den Wert des Nachlasses zu berücksichtigen. Sofern der überlebende Ehegatte nicht über den erforderlichen Lebensunterhalt verfügt, kann er zu Lasten der Miterben (Kinder, Enkel, Urenkel) eine Erhöhung seines Anteils beantragen; das Gericht kann ihm sogar den gesamten Nachlass zusprechen. Ebenso können aber auch die Nachkommen eine Erhöhung des Anteils beantragen.

Außerdem haben der überlebende Ehegatte sowie die Nachkommen, sofern sie mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ein Recht auf Aussonderung von Haushaltsgegenständen. Diese werden weder bei der Pflichtteilsberechtigung berücksichtigt, noch auf den Erbteil angerechnet.

Die Bestimmungen des ErbG und die rechtliche Stellung des Ehegatten gelten auch für verschiedengeschlechtliche Partner einer dauernden nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sofern keine Gründe vorliegen, aus welchen eine Eheschließung zwischen ihnen ungültig wäre. Nach der Jud des Obersten Gerichtshofs besteht die nichteheliche Lebensgemeinschaft aus verschiedenen Elementen. Sie setzt eine gefühlsmäßige, moralische, geistige und sexuelle Verbundenheit voraus, maßgeblich ist ein gemeinsamer Haushalt, das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft und die Dauer der Beziehung. Über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist im Nachlassverfahren mit ausschließlicher Wirkung für dieses Verfahren als Vorfrage zu entscheiden. Eine vereinbarte Partnergemeinschaft gleichgeschlechtlicher Paare hat auf allen Rechtsgebieten die gleichen Rechtsfolgen wie eine Ehe.

Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

Sofern keine Nachkommen vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen; die andere Hälfte erbt der Ehegatte. Mangels eines Ehegatten erben die Eltern je die Hälfte des gesamten Nachlasses. Der Ehegatte ist gesetzlicher Alleinerbe, wenn die Eltern des Erblassers ohne weitere Nachkommen vorverstorben sind. 

Ist ein Elternteil vorverstorben und gibt es weitere Nachkommen, so kommt es zur Repräsentation. Sind beide Elternteile vorverstorben, erben den Anteil der Mutter des Erblassers ihre Nachkommen und den Anteil des Vaters seine Nachkommen; es kann sich dabei um Geschwister oder Halbgeschwister des Erblassers handeln. Ist ein Elternteil ohne weitere Nachkommen vorverstorben, wächst dessen Anteil dem anderen Elternteil zu. Ist aber auch der andere Elternteil vorverstorben und hinterlässt er weitere Nachkommen, so erben diese, was den Elternteilen zugekommen wäre.

Der Ehegatte kann wiederum eine Erhöhung seines Erbteils zulasten anderer Erben zweiter Ordnung beantragen und vice versa.

Gesetzliche Erben dritter Ordnung

In Ermangelung eines Erben zweiter Ordnung erben die Großeltern des Verstorbenen, dh die Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits, je die Hälfte. Ist ein Großelternteil vorverstorben, kommt es zur Repräsentation. Hinterlässt ein vorverstorbener Großelternteil keine Nachkommen, wächst sein Viertel seinem Ehegatten zu, den entweder sein Ehegatte oder seine Nachkommen erben. Sind jedoch beide Großelternteile, zB mütterlicherseits vorverstorben und kommt es zu keiner Repräsentation, wächst die Hälfte den Großeltern väterlicherseits zu.

Nachlassübergang an die Republik Slowenien

Sie weder gesetzliche Erben (dazu zählen auch pflichtteilsberechtigte Personen) noch testamentarische Erben bekannt, fordert das Gericht durch Edikt diejenigen, die meinen, ein Recht auf die Erbschaft zu haben, auf, sich innerhalb eines Jahres bei Gericht zu melden. Meldet sich niemand, wird der Nachlass zum Eigentum der Republik Slowenien erklärt, wobei es sich um einen Nachlassübergang sui generis im Todeszeitpunkt des Erblassers handelt.

Hat der Erblasser Sozialhilfe aus dem Budget der Republik Slowenien oder einer Gemeinde erhalten, so wird sein Vermögen um den Wert der empfangenen Sozialhilfe gemindert. Das Vermögen des Erblassers geht insoweit in das Eigentum der Republik/Gemeinde über und ist nicht Gegenstand der Erbfolge.

Anrechnung von Schenkungen auf den gesetzlichen Erbteil

Die Anrechnung von Schenkungen, einer Verbindlichkeit, die der Erbe dem Erblasser schuldet, oder eines Vermächtnisses auf den gesetzlichen Erbteil erfolgt nur auf Verlangen eines Miterben. Übliche kleinere Geschenke unterliegen ebenso wenig der Anrechnung wie die Kosten für den Unterhalt und die Pflichtschulausbildung der Erben. Auf den Erbteil der Repräsentanten werden die Geschenke an denjenigen, den er repräsentiert nur angerechnet, wenn diese Person zB vorverstorben ist.

Die Anrechnung unterbleibt, wenn dies dem Erblasserwillen entspricht. Sind jedoch Pflichterben vorhanden, kann der Erbe – zu dessen Gunsten der Erblasser die Anrechnung ausgeschlossen hat – das Geschenk oder Vermächtnis nur bis zur Höhe des verfügbaren Teils behalten oder fordern.

Die Anrechnung von Geschenken und Vermächtnissen erfolgt, indem die anderen Erben vorab einen – dem Geschenk oder Vermächtnis – entsprechenden Wert aus dem Nachlass erhalten. Bei unzureichendem Nachlass ist der Erbe jedoch nicht verpflichtet, sein Geschenk zurückzugeben. Eine Anrechnung auf den Erbteil des Beschenkten unterbleibt, wenn er das Geschenk in den Nachlass zurückgibt.

Formvorschriften Testament

Testierfähig ist, wer im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung urteilsfähig ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat. Bei fehlender Testierfähigkeit ist das Testament ungültig. Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen werden. Das ErbG regelt grds kein gemeinschaftliches Testament, nach der Jud ist es bei gemeinsamer Verfügung zugunsten Dritter wirksam, wenn sich zwei Personen gegenseitig zum Erben einsetzen aber unwirksam. Ein Erbvertrag, ein Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft oder ein nicht angefallenes Vermächtnis sowie eine vertragliche Verpflichtung etwas Bestimmtes zu verfügen oder nicht zu verfügen sind ungültig.

Die Notariatskammer Slowenien führt ein zentrales Testamentsregister in Form einer Datenbank.

Die Einhaltung der gesetzlich bestimmten Testamentsformen ist Gültigkeitsvoraussetzung; die Nichteinhaltung ermöglicht eine Anfechtung.

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament ist vom Testator zu schreiben und zu unterzeichnen. Ein Stenogramm ist ausreichend. Es ist irrelevant, womit, auf welchem Material und in welcher Sprache das Testament verfasst wird. Als Unterschrift kann auch eine Paraphe genügen, wenn eine Identifikation des Erblassers möglich ist. In der Lehre ist str, ob ausschließlich eine Unterschrift am Ende des Textes das Formerfordernis erfüllt. Weder die Angabe des Errichtungsdatums noch des Orts sind Gültigkeitsvoraussetzungen.

Fremdhändiges Testament

Beim fremdhändigen Testament hat der (des Schreibens und Lesens mächtige) Testator die Urkunde in Anwesenheit von zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen zu unterzeichnen und zu erklären, dass dies sein Testament sei. Die Zeugen haben auf der Urkunde selbst mit dem Zusatz ihrer Zeugeneigenschaft zu unterschreiben, wobei der Zusatz keine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt. Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen.

Gerichtliches Testament

Das gerichtliche Testament wird vom Einzelrichter des Bezirksgerichts nach mündlichem Vortrag des Testators protokolliert, vom Testator gelesen und unterzeichnet. Der Richter bestätigt auf dem Testament, dass es der Testator in seiner Anwesenheit gelesen und unterschrieben hat. Kann der Testator das Testament nicht lesen, bedarf es zweier Zeugen, in deren Anwesenheit der Richter das Testament verliest sowie der Testator erklärt, dass die sein letzter Wille sei und es sodann unterzeichnet oder ein Handzeichen anfügt. Die Zeugen haben das Testament ebenfalls zu unterzeichnen. Entsprechend diesen Vorschriften können slowenische Staatsangehörige Im Ausland vor dem slowenischen Konsul ein konsularisches Testament errichten.

Notarielles Testament

Das Testament kann auch in Form einer notariellen Niederschrift der mündlichen Erklärung des Erblassers unter Mitwirkung eines Notars und zweier Beurkundungszeugen oder eines weiteren Notars errichtet werden. Bestimmte Formfehler einer notariellen Niederschrift haben den Verlust der Rechtswirkungen einer öffentlichen Urkunde zur Folge; andere Formfehler können ihre Beweiskraft mindern oder ausschließen.

Als weitere Form kommt eine notarielle Beglaubigung einer vom Erblasser übergebenen schriftlichen Verfügung in Betracht. Die Anwesenheit von Zeugen ist dabei nicht erforderlich. Beide Formen des notariellen Testaments haben die Rechtswirkungen des gerichtlichen Testaments.

Besondere Formen

Das slowenische ErbG kennt drei außerordentliche Testamentsformen. Entsprechend den Vorschriften über das gerichtliche Testament kann ein Schiffskapitän auf einem slowenischen Schiff ein Testament errichten, wobei dieses nach Ablauf von 20 Tagen ab der Rückkehr des Testators in die Republik Slowenien ungültig wird.

Militärangehörige können während eines Ausnahme- oder Kriegszustands vor dem Truppenkommandanten nach den Vorschriften über das gerichtliche Testament eine letztwillige Verfügung errichten. Auch ihre Wirksamkeit ist befristet.

Kann sich der Erblasser aufgrund außerordentlicher Umstände keiner ordentlicher Testamentsform bedienen, kommt ein mündliches Testament vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen in Betracht. Liegen zwar außerordentliche Umstände vor, ist aber die Errichtung eines ordentlichen Testaments möglich, so ist ein mündliches Testament unwirksam. Die Zeugen müssen die Verfügung entweder unverzüglich niederschreiben und sie sobald als möglich dem Gericht übergeben oder die Verfügung mündlich bei Gericht wiedergeben.  Ein wirksam errichtetes mündliches Testament verliert 30 Tage nach Wegfall des außerordentlichen Umstands seine Gültigkeit. 

Pflichtteilsrecht

Das Recht auf den Pflichtteil ist nach slowenischen Recht ein Erbrecht und kein schuldrechtlicher Anspruch. Die Gesamtheit der Pflichtteilsrechte bilden den sog „reservierten Teil“, sodass der Erblasser nur über den „verfügbaren Teil“ frei verfügen kann. Der Pflichtteilsberechtigte ist als Rechtsnachfolge des Erblassers im Umfang seiner Quote am Nachlass beteiligt und haftet aliquot für die Verbindlichkeiten.

Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen des Erblassers, die Adoptierten und ihre Nachkommen, seine Eltern und sein Ehegatte. Außerdem pflichtteilsberechtigt ist der Partner einer länger dauernden verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, der Partner einer vereinbarten Partnergemeinschaft sowie der Partner einer nicht vereinbarten Partnergemeinschaft. Diese Personen zählen zu den absoluten Pflichterben.

Die Großeltern und Geschwister des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, sofern sie auf Dauer arbeitsunfähig sind und nicht über den notwendigen Lebensunterhalt verfügen.

Alle genannten Personen sind jedoch nur Pflichterben, sofern sie im konkreten Fall als gesetzliche Erben berufen wären.

Der Pflichtteil der Nachkommen, der Adoptierten und ihrer Nachkommen sowie des Ehegatten umfasst 1/2, jener der Eltern, Großeltern und Geschwister 1/3 des hypothetischen Erbteils.

Berechnung und Anrechnung von Schenkungen

Ausgangspunkt für die Berechnung des verfügbaren Teils des Nachlasses ist der reine Nachlass im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Dem Wert des reinen Nachlasses sind Geschenke hinzuzurechnen. Dazu zählen Geschenke an Personen, die im konkreten Fall mangels testamentarischer Verfügung erben würden, wobei Geschenke an die Erbschaft Ausschlagende auch zu berücksichtigen sind, ebenso wie jene, für die der Erblasser ein Unterbleiben der Anrechnung angeordnet hat. Außerdem sind Geschenke hinzuzurechnen, die der Erblasser im letzten Lebensjahr Personen gemacht hat, die keine gesetzlichen Erben sind, wobei jedoch übliche kleinere Geschenke ausgenommen sind. Geschenke zu Wohltätigkeitszwecken bleiben auch außer Betracht. Die Bewertung eines Geschenks erfolgt nach dem Wert im Todeszeitpunkt des Erblassers und nach dem Zustand im Zeitpinkt der Schenkung.

Die Summe aus dem reinen Nachlass und den Geschenken stellt den rechnerischen Nachlasswert dar; von diesem Wert werden die Pflichtteile berechnet.

Pflegevermächtnis

Es finden sich keine Hinweise auf das Bestehen eines Pflegevermächtnisses im slowenischen Recht.

Verlassenschaftsverfahren

Verfahrensablauf

Es ist zwischen dem Nachlassverfahren und der Nachlasshabhandlung, welche Teil des Nachlassverfahrens ist, zu unterscheiden. Das Nachlassverfahren wird mit dem Bekanntwerden des Todesfalls oder einer Todeserklärung von Amts wegen eröffnet. Parteien des Nachlassverfahrens sind die Erben und Vermächtnisnehmer sowie Personen, die ein Recht am Nachlass geltend machen.

Als verpflichtende vorbereitende Handlung ist die Abfassung der Todesfallaufnahme durchzuführen. Weitere mögliche vorbereitende Handlungen sind die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses, die Sicherung des Nachlasses und die Bestellung eines einstweiligen Nachlasspflegers.

Hinterlässt der Erblasser kein Vermögen, findet keine Nachlassabhandlung statt; hinterlässt er ausschließlich bewegliches Vermögen, wird sie nur auf Antrag des Erben durchgeführt. Zur Nachlassabhandlung werden alle betroffenen Personen geladen; Gegenstand sind alle Fragen, die sich auf den Nachlass beziehen. Über Rechtsfragen entscheidet das Gericht im Nachlassverfahren selbst. Sind zwischen den Parteien rechtserhebliche Tatsachen strittig, unterbricht das Gericht die Nachlassabhandlung und verweist auf den Zivilprozess.
Der deklaratorische Beschluss über die Erbfolge beendet die Nachlassabhandlung.
Im Rahmen des Nachlassverfahrens kann das Nachlassgericht einen Notar mit der Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses sowie mit der Verwahrung des Nachlassvermögens zur Sicherung beauftragen und ihn zum Nachlasspfleger bestellen. Eine Funktion des österreichischen Gerichtskommissärs ist dem slowenischen Recht nicht bekannt.

Nachlasserwerb

Der Nachlass geht im Todeszeitpunkt des Erblassers ipso iure auf die Erben über. In diesem Zeitpunkt kommt es zur Erbfolge. Eine Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich, aber möglich. Maßnahmen der laufenden Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses stellen kraft ausdrücklicher Anordnung keine stillschweigende Annahme dar. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist bis zum Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch eine unterschriebene Erklärung vor dem Nachlassgericht möglich.

Erbengemeinschaft

Mehrere Erben bilden ab dem Tod des Erblassers bis zur Teilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft. Die Noterben sind nicht Teil der Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser verfügt hat, dass sie bestimmte Sachen, Rechte oder Geld erhalten sollen und ihr Pflichtteil damit gedeckt ist. Der Nachlass steht nach hM im Gesamthandeigentum der Miterben. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmt, obliegt diesem die Verwaltung. Ist dies nicht der Fall, kann ein Verwalter entweder einstimmig durch die Erben oder auf Antrag eines Erben durch das Gericht bestellt werden. Außer zur Unzeit kann die Teilung jederzeit begehrt werden.

Das Nachlassverfahren ist in Art 162-227 ErbG geregelt. Alle Entscheidungen trifft ein Einzelrichter. Sachlich zuständig ist das Bezirksgericht; die örtliche Zuständigkeit beruht auf dem letzten ständigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers, subsidiär der Ort an dem sich der Nachlass befindet.

 

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