Slowakei

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge wird stets angewandt, wenn der Erblasser nicht testamentarisch über sein Vermögen verfügt hat oder wenn eine solche Verfügung des Erblassers nicht wirksam getroffen wurde. Für die Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge wird die Verwandtschaft in verschieden Ordnungen aufgeteilt. Neben den Verwandten erben auch der Ehegatte sowie unter bestimmten Voraussetzungen auf Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Erblasser gelebt haben. Das slowakische Gesetz bestimmt vier Ordnungen, wobei grds (mit Ausnahme der zweiten Ordnung) das Repräsentationsprinzip gilt.

Erben erster Ordnung

In der ersten Ordnung erben die Kinder (uneheliche und adoptierte sind gleichgestellt) und der Ehegatte des Erblassers jeweils zu gleichen Teilen. Die Kinder des Erblassers können ausschließlich in der ersten Ordnung erben und ihrer Stellung als Erben ist nicht an eine Erbstellung des Ehegatten gebunden. Falls ein Kind nicht erbt, geht sein Erbteil zu gleichen Teilen auf dessen Kinder über. Erben auch diese Kinder oder eines von ihnen nicht, so erben zu gleichen Teilen die Abkömmlinge des nicht erbenden Kindes.

Der Ehegatte kann in der ersten Ordnung allerdings nicht allein erben; seine Erbberechtigung in der ersten Ordnung ist daher nur dann gegeben, wenn mindestens ein erbwürdiges Kind des Erblassers existiert.

Die Höhe der Erbanteile der Erben hängt von der Anzahl aller Erben ab. Sollte einer der Erben nicht erben, geht sein freigewordener Erbteil auf die anderen Erben nach dem Grundsatz der Anwachsung über. In der ersten Ordnung kann der Ehegatte höchstens die Hälfte des Gesamtnachlasses erben. 

Erben zweiter Ordnung

In der zweiten Ordnung erben der Ehegatte, die Eltern des Erblassers und Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor seinem Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt versorgt haben oder auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen waren.

Die Erben der zweiten Ordnung erben, wenn es keine erbberechtigten Abkömmlinge gibt.

Die Eltern des Erblassers erben in der zweiten Ordnung ohne Rücksicht darauf, ob sie verheiratet sind oder nicht. In der zweiten Ordnung wird das Repräsentationsprinzip nicht angewendet. Sollten die Eltern als nicht erben, treten an ihre Stelle nicht deren Kinder; die Geschwister des Erblassers erben erst in der dritten Ordnung.

Personen, die mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, sie zu Erben in der zweiten Ordnung unter folgenden Bedingungen berufen:

  • Erblasser und die Person im gemeinsamen Haushalt mussten vor dem Tod des Erblassers mindestens ein Jahr zusammengelebt haben und
  • diese Personen haben den gemeinsamen Haushalt mitversorgt oder
  • waren auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen

Nach der Rsp wird der Begriff „Haushalt“ so ausgelegt, dass dieser grds das gemeinsame Wohnen voraussetzt; eine Person, die den Erblasser zwar gepflegt hat, mit ihm jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat, kann daher nicht Erbe sein. Daher existiert im slowakischen Recht kein allgemeines, dem österreichischen Pflegevermächtnis entsprechendes, Rechtsinstitut.

Die Erben der zweiten Ordnung erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens 1/2. Sowohl Ehegatte als auch die Eltern des Erblassers können in der zweiten Ordnung alleinige Erben werden. Die mitlebenden Personen können in der zweiten Ordnung nicht alleine erben und in den Fällen, dass er keinen anderen Erben der zweiten Ordnung gibt, gehen diese in die dritte Ordnung über.

Erben dritter Ordnung

Sind weder Ehegatte noch einer der Eltern zur Erbschaft berufen, erben in der dritten Ordnung die Geschwister des Erblassers und Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt versorgt haben oder auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen waren, zu gleichen Teilen.

In der dritten Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Es beschränkt sich aber nur auf die direkten Kinder des Geschwisterteils und schließt weitere Abkömmlinge aus. Erbt eines dieser Kinder nicht, wird dessen hypothetischer Erbteil den anderen Kindern des Geschwisterteils angerechnet.

Jeder Erbe der dritten Ordnung kann auch Alleinerbe sein.

Erben vierter Ordnung

In der vierten und letzten Ordnung erben die Großeltern des Erblassers zu gleichen Teilen und wenn keiner von diesen erbt, erben deren Kinder zu gleichen Teilen.

Erbrecht des Staates

Sofern sich kein Erbe findet oder die Erbschaft ausgeschlagen wird, fällt der Nachlass dem Staat zu. Dieser ist hierbei kein Erbe iSd Erbrechts. Er erwirbt den Nachlass ex lege mit dem Tod des Erblassers und ist nicht berechtigt, ihn abzulehnen.

Formvorschriften Testament

Das slowakische Recht kennt lediglich eine Verfügung von Todes wegen, nämlich das Testament. Andere Gestaltungsmöglichkeiten, wie zB das Vermächtnis, Nacherbschaft, Erbverträge oder Auflagen sind dem slowakischen Erbrecht unbekannt. Auch ein gemeinschaftliches Testament lässt das slowakische Recht nicht zu; es ist ausdrücklich nichtig.

Die Testierfähigkeit erfordert grds die volle Geschäftsfähigkeit; ein Testament kann jedoch auch bereits ab einem Alter von 15 Jahre errichtet werden, wenn dies in der Form eines notariellen Testaments geschieht. Das Testament verlangt eine strenge Schriftform; jedes Testament ist schriftlich zu verfassen; weiter sind Tag, Monat und Jahr der Unterzeichnung beizufügen. Hat der Erblasser ein Testament mit seinem Nachnamen unterzeichnet, ist das Unterzeichnungserfordernis erfüllt, sofern über die Identität kein Zweifel besteht.

Die slowakische Notarkammer führt das Notarielle Zentralregister der Testamente. Dieses Zentralregister der Testamente listet sämtliche Testamente, die in der Form eines notariellen Protokolls errichtet worden sind. Auf Wunsch des Erblassers können auch die anderen Testamentsarten in die notarielle Verwahrung gegeben werden.

Das slowakische Recht kennt drei verschiedene Arten der Testamentserrichtung. Ein früheres Testament wird grds durch ein späteres wirksames Testament widerrufen soweit es sich auf dasselbe Vermögen bezieht. Ohne Datumsangabe ist das Testament nichtig.

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament muss mit eigener Hand geschrieben und unterzeichnet sein, ansonsten ist es nichtig. Nach der Rsp sind daher der gesamte Text, das Datum und die Unterschrift eigenhändig zu verfassen. Der Unterschrift wird eine Abschlussfunktion zugemessen, sodass der Text unterhalb von der Unterschrift nicht wirksam in das Testament eingebunden wird. Sprache und Schrift des Testaments können frei vom Erblasser bestimmt werden.

Fremdhändiges Testament

Es werden zwei verschiedene Formen des fremdhändigen Testaments unterschieden, und zwar das einfache und das qualifizierte fremdhändige Testament.

In beiden Formen ist die Mitwirkung von Zeugen erforderlich. Ein nicht eigenhändig verfasstes Testament ist von dem Erblasser vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig zu unterschreiben. Der Erblasser muss dabei ausdrücklich erklären, dass dir Urkunde seinen letzten Willen enthält.

Einfaches fremdhändiges Testament

Das einfache fremdhändige Testament kann mit der Hand einer anderen Person, mit der Schreibmaschine oder auf dem Computer geschrieben werden. Das Testament muss aber vom Erblasser eigenhändig unterzeichnet werden.

Zweite Bedingung der Gültigkeit ist die Erklärung des Erblassers vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen, dass das Testament seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen müssen den Inhalt nicht kennen; es handelt sich um eine rein faktische Pflicht, die nicht in dem Testament ausdrücklich notiert werden muss.

Sobald ein solches Testament von diesen Zeugen unterzeichnet ist, ist es gültig errichtet. Nach der Rsp ist es nicht notwendig, das Testament durch den Erblasser vor den Zeugen zu unterzeichnen. Es muss aber sowohl von dem Erblasser als auch von den Zeugen an demselben Tag unterzeichnet werden.

Qualifiziertes allographes Testament

Das allographe Testament in qualifizierter Form ist nur für Erblasser vorgesehen, die infolge gesundheitlicher oder sonstiger Einschränkungen nicht lesen oder schreiben können. Dieses Testament ist auch bei mangelndem Seh- oder Hörvermögen erforderlich.

Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen zur Urkunde vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen. Die Urkunde ist vorzulesen und von den Zeugen zu unterschreiben. Der Erblasser muss dabei vor den Zeugen bestätigen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Urkunde kann auch von einem der Zeugen geschrieben und vorgelesen werden; derjenige der sie geschrieben hat, darf sich jedoch nicht auch vorlesen.

Das Testament hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Ausdrückliche Angabe, dass der Erblasser nicht schreiben oder lesen kann,
  • Wer das Testament geschrieben hat
  • Wer das Testament gelesen hat
  • Auf welcher Weise der Erblasser bestätigt, dass das Testament seinen ernsten letzten Willen enthält

Im Gegensatz zum einfachen allographen Testament wird bei dieser Testamentsform vorausgesetzt, dass die Zeugen mit dem Text des Testaments und damit, dass dieser Text den letzten Willen des Erblassers beinhaltet, bekannt gemacht wurden.

Alle beteiligten Personen müssen während des gesamten Vorgangs der Errichtung des Testaments gleichzeitig anwesend sein. Der Vorgang der Errichtung des Testaments besteht nach der Rsp aus folgenden Schritten:

  • Erklärung des Erblassers über seinen letzten Willen
  • Verfassen des Testaments
  • Vorlesen des Testaments
  • Bestätigung des Erblassers, dass das vorgelesene Testament seinen letzten Willen beinhaltet
  • Unterzeichnen des Testaments von den Zeugen

Auch das qualifizierte allographe Testament kann ich der Sprache nach Wahl des Erblassers errichtet werden; erforderlich ist nur, dass alle beteiligten Personen diese Sprache beherrschen.

Notarielles Testament

Jede testierfähige Person kann ein Testament auch in der Form des notariellen Testaments errichten. Dabei erklärt der Erblasser seinen letzten Willen mündlich in das notarielle Protokoll. Dieses Testament wird im Notariellen Zentralregister oder Testamente registriert und ist somit vor Zerstörung, Verlust oder Verheimlichung geschützt.

Das notarielle Protokoll muss beinhalten:

  • Ort, Tag, Monat und Jahr der Verfassung des notariellen Protokolls
  • Ort, Nachname und Sitz des Notars
  • Name, Nachname, Geburtsnummer, Geburtsdatum und Wohnsitz des Erblassers, der Vertreter, Zeugen, Vertrauteren und Dolmetschern
  • Erklärung des Erblassers über seine Testierfähigkeit
  • Angabe über den Beweis der Identität des Erblassers und der Zeugen
  • Inhalt des letzten Willens
  • Angabe, dass der Erblasser das notarielle Protokoll nach dem Vorlesen genehmigt hat
  • Unterschriften des Erblassers, ggf der Vertreter, Zeugen, Vertrauteren, Dolmetschern
  • Stempelabdruck, Unterschrift des Notars

Pflichtteilsrecht

Die Testierfreiheit des Erblassers ist durch das Pflichtteilsrecht gesetzlich begrenzt. Pflichtteilsberechtigt sind grds nur die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung, wobei dem Ehegatten kein Pflichtteil zusteht.

Das Gesetz unterscheidet zwischen minderjährigen und volljährigen Abkömmlingen des Erblassers. Die minderjährigen Abkömmlinge des Erblassers haben einen Mindestanspruch auf ihr gesetzliches Erbe und können daher nicht ohne das Vorliegen besonderer Umstände enterbt werden. Den volljährigen Abkömmlingen steht nur die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu.

Die Erbschaftsansprüche der pflichtteilsberechtigten Personen sind keine Ansprüche auf Auszahlung ihrer Anteile gegenüber der Testamentserben, sondern eigene Ansprüche auf den entsprechenden Anteil am Nachlass.

Anrechnung von Schenkungen zu Lebzeiten

Im slowakischen Erbrecht werden Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten an einen Erben grds auf die Erbschaft angerechnet, wobei zwischen der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge unterschieden wird.

Bei der gesetzlichen Erbfolge wird auf den Erbteil des Erben angerechnet, was dieser zu Lebzeiten des Erblassers – abgesehen von gewöhnlichen Geschenken – von diesem unentgeltlich erhalten hat. Die Anrechnung ist bei der gesetzlichen Erbfolge von Amts wegen vorzunehmen.

Demgegenüber wird bei der testamentarischen Erbfolge die Schenkung nur angerechnet, wenn der Erblasser dies im Testament ausdrücklich angeordnet hat oder der Erbe anderenfalls gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben grundlos begünstigt wäre. Die Anrechnung erfolgt nur auf Antrag eines Erben.

Was als gewöhnliches Geschenk anzusehen ist, wird nach dem konkreten Fall beurteilt. Entscheidend ist dabei die Vermögenslage des Erblassers, der Erben, ggf der Familien. Dies hat das zuständige Gericht, evtl der Notar als Gerichtskommissar, zu prüfen. Die Schenkung einer Immobilie wird grds nicht mehr als ein gewöhnliches Geschenk angesehen. Nach der Rsp erfolgt die Anrechnung danach, dass zu dem Nettowert des Erbes alle Schenkungen zugerechnet werden diese Gesamtsumme als Grundlage für die Feststellung der Erbanteile genommen wird und dann die einzelnen Schenkungen von den einzelnen Erbanteilen abgezogen werden. Übersteigen die Schenkungen den eigenen Erbanteil des beschenkten Erben, ist dieser nicht verbleichtet, etwas zurückzuerstatten. Grds wird vom allgemeinen Wert der Leistung zum Zeitpunkt der Schenkung ausgegangen.

Durchsetzung des Pflichtteils

Übergeht der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben in seinem Testament, ist ein solches relativ unwirksam. Die relative Unwirksamkeit ist im Nachlassverfahren vor dem zuständigen Notar als Gerichtskommissar von dem Pflichtteilsberechtigten geltend zu machen. Sofern der Pflichtteilsberechtigte die Geltendmachung der relativen Unwirksamkeit unterlässt, tritt die Erbfolge gemäß dem Testament ein. Jeder pflichtteilsberechtigte Erbe muss seinen eigenen Anspruch geltend machen.

Nachlassverfahren

Erbverfahrensrecht

Das slowakische Nachlassverfahren wird von einem als Gerichtskommissar handelnden Notar unter Aufsicht des zuständigen Gerichts geführt. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, subsidiär das Gericht, in dessen Bezirk sich das Nachlassvermögen befindet.

Das Standesamt ist verpflichtet, das zuständige Gericht über jeden Todesfall in seinem Bezirk zu unterrichten. Das Gericht kann das Nachlassverfahren entweder auf einer berechtigten Person oder von Amts wegen einleiten. Nach Kenntnisnahme vom Todesfall erlässt das zuständige Gericht den Beschluss über die Einleitung des Nachlassverfahrens und die Beauftragung des zuständigen Notars als Gerichtskommissar zur selbstständigen Durchführung des Nachlassverfahrens. Das Nachlassverfahren gliedert sich in das Vorverfahren und das Hauptverfahren.

Vorverfahren

Nach der Beauftragung des Notars hat dieser zu ermitteln, ob der Erblasser ein Testament, eine Enterbungsurkunde oÄ im Notariellen Zentralregister der Testamente hinterlegt hat. Sofern eine Verfügung von Todes wegen bekannt ist wird, hat der Notar die Gültigkeit und Wirksamkeit zu prüfen. Weiters hat er den Erbenkreis, das Vermögen und eventuelle Schulden des Erblassers zu bestimmen.

Das Gericht wird das Nachlassverfahren einstellen, wenn

  • Es sich während des Verfahrens ergibt, dass der Erblasser lebt oder seine Todeserklärung aufgehoben wurde
  • Der Erblasser kein Vermögen hinterlassen hat.

Wurde das Nachlassverfahren nicht eingestellt, führt der Notar als Gerichtskommissar das Nachlassverfahren fort.

Hauptverfahren

Nach der Bestimmung des Kreises der in Betracht kommenden Erben benachrichtigt der Notar diese über die Erbschaft und belehrt sie. Weiters ist im Laufe des Hauptverfahrens das Nachlassverzeichnis über die Nachlassgegenstände bzw -verbindlichkeiten aufzustellen. Die Auseinandersetzung einer nichtüberschuldeten Erbschaft ist von der Anzahl der Erben abhängig. Ist nur ein Erbe vorhanden, so bestätigt das Gericht, dass die Erbschaft zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf den Erben übergegangen ist. Wenn mehrere Erben zur Erbschaft berufen wurden, bevorzugt das Gesetz eine Auseinandersetzung der Erbschaft zwischen diesen Erben und durch eine vom Notar abgeschlossene Vereinbarung. Sollte eine solche Vereinbarung nicht zustande kommen oder wird sie vom Gericht abgelehnt, legt das Gericht per Beschluss die Berechtigten Erben und ihre Anteile fest.

Mit dem Erlass des Beschlusses über die Erbschaft wird das Nachlassverfahren abgeschlossen. Eine Sonderform des Nachlassabschlusses ist die Bescheinigung über die Erbschaft, welche vom Gerichtskommissar erlassen wird, wenn alle Erben während des Hauptverfahrens dem Notar zustimmen.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Mit dem Tode des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen unmittelbar auf die Erben über. Die Erben sind mittels Universalsukzessoren die Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Es sind daher grds keine weiteren Rechtsgeschäfte für den Erwerb der Erbschaft erforderlich.

Will ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen, steht ihm das Recht zu, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt einen Monat ab Belehrung des Gerichts über die Möglichkeit der Ausschlagung. Die Erbschaftsausschlagung ist unwiderruflich.

Erbengemeinschaft

Ist nur ein Erbe vorhanden, bestätigt das Gericht, dass er die Erbschaft erworben hat. Sofern es mehrere Erben gibt, muss eine Auseinandersetzung der Erbschaft erfolgen, die durch das zuständige Gericht oder durch den Notar als Nachlasskommissar zu genehmigen ist. Soweit die im Rahmen der Auseinandersetzung getroffene Vereinbarung nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt, ist diese zu genehmigen. Die Beteiligten dieser Erbauseinandersetzungsvereinbarung sind alle zur Erbfolge berufenen Erben. Sofern ein einziger Erbe widerspricht, scheitert die Vereinbarung. Einigen sich die Erben nicht, bestätigt das Gericht die Erbenstellung derjenigen, die ihr Erbrecht nachgewiesen haben.

 

Die mit * gekennzeichneten Felder sind für das Absenden der Anfrage unbedingt auszufüllen!