Kroatien
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzlichen Erben sind untergliedert in fünf Ordnungen, wobei die vorhergehende Ordnung die nachfolgende ausschließt.
Gesetzliche Erben erster Ordnung
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers sowie der Partner. Nichteheliche Kinder stehen den ehelichen gleich; außerdem ist der nichteheliche Partner dem ehelichen gleichgestellt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gleichgestellten nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind:
- Das Bestehen der Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum (Rsp drei Jahre oder kürzer, wenn ein Kind in der LG geboren wird)
- Die Lebensgemeinschaft wurde erst durch den Tod des Erblassers beendet
- Es liegen sämtliche materielle Voraussetzungen für das Eingehen einer Ehe vor.
Weiters sind nach der Rsp folgende Elemente zu prüfen:
- Eine intime Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau
- In dieser intimen Beziehung werden alle Bedürfnisse des gemeinsamen Lebens befriedigt, zB psychische, emotionale, sexuelle, wirtschaftliche etc und
- Die Absicht, dass die Gemeinschaft dauerhaft ist.
Wie eheliche und nichteheliche Partner erben auch gleichgeschlechtliche eingetragene oder nicht eingetragene Partner als Erben erster Ordnung zu gleichen Teilen neben den Abkömmlingen,
Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge in seinen Erbteil ein (Eintrittsrecht). Hinterlässt er keine Abkömmlinge, so wächst sein Erbteil den anderen Erben an.
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind der Ehegatte, falls keine Kinder vorhanden sind, sowie die Eltern. Sie kommen erst zum Zug, wenn keinerlei Erben erster Ordnung (abgesehen von dem Ehegatten bzw Lebensgefährten) vorhanden sind. Der überlebende Ehegatte erhält hier eine Erbquote von 1/2, die andere Hälfte des Nachlasses erhalten die Eltern. Lebt nur noch einer der Eltern, so wächst diesem das dem vorverstorbenen Elternteil zukommende Viertel zu. Der Ehegatte wird gesetzlicher Alleinerbe, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern hinterlässt. Der Ehegatte schließt daher die Abkömmlinge der Eltern von der gesetzlichen Erbfolge aus. Diese gelangen erst dann zur Erbfolge, wenn der Erblasser keinen Ehegatten hinterlässt, und treten in das Erbrecht der vorverstorbenen Eltern ein.
Gesetzliche Erben dritter Ordnung
Der dritten Ordnung gehören die Großeltern und ggf deren Abkömmlinge an. In diesem Fall fällt der mütterlichen und der väterlichen Linie jeweils eine Hälfte der Erbschaft zu. Es gelten in diesen Linien dann jeweils die Grundsätze über die Repräsentation, Anwachsung und das Eintrittsrecht.
Gesetzliche Erben vierter Ordnung
Zur vierten Erbenordnung gehören die Urgroßeltern. In dieser Ordnung findet kein Eintritt der Abkömmlinge statt, sondern nur die Anwachsung an ggf überlebende Urgroßeltern.
Anrechnung von Schenkungen zu Lebzeiten
Lebzeitige Schenkungen an seine gesetzlichen Erben sind bei der Teilung des Nachlasses mit ihrem Wert auszugleichen, soweit es sich nicht um kleinere Gelegenheitsgeschenke handelt, einer der Miterben die Ausgleichung verlangt und der Erblasser nicht ausdrücklich bei der Schenkung oder im Testament die Ausgleichung ausgeschlossen hat.
Formvorschriften Testament
Die Testierfähigkeit tritt mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein, sofern der Testator fähig ist, ein unabhängiges eigenes Urteil zu bilden. Verfügungen von Todes wegen sind ausschließlich als testamentarische und jederzeit widerrufliche Verfügungen möglich. Die Wirksamkeit von gemeinschaftlichen Testamenten ist nicht eindeutig geregelt; Erbverträge und Verträge über ein künftiges Erbe sind verboten.
Mängel bei der Errichtung des Testaments werden vom Nachlassgericht von Amts wegen nur dann geprüft, wenn sie die Nichtigkeit des Testaments zur Folge haben. Darunter fallen zB die fehlende Testierfähigkeit, die fehlende Ausdrücklichkeit, die fehlende Höchstpersönlichkeit und der fehlende Testierwille. Formverstöße führen dagegen nicht zur Nichtigkeit des Testaments, sondern lediglich zu dessen Anfechtbarkeit.
Das kroatische Recht unterscheidet zwischen ordentlichen Testamentsformen und außerordentlichen Testamentsformen (Nottestamente).
Holographisches Testament
Das holographische Testament muss vom Erblasser vollständig mit eigener Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift ist nicht zwingend am Ende des Testaments anzubringen, auch ist nicht jede Seite eines mehrseitigen Testaments am Ende zu zeichnen. Die Angabe des Datums und des Ortes der Errichtung des Testaments ist keine zwingende Voraussetzung.
Zwei-Zeugen-Testament
Das allographe Zwei-Zeugen-Testament ist schriftlich errichtet und eigenhändig unterschrieben. Es kann vom Erblasser selbst in einer Form errichtet werden, die den Anforderungen des holographischen Testaments nicht genügt, also zB mit Schreibmaschine oder Computer. Es kann aber auch von einem Dritten niedergeschrieben werden. In der Praxis ist das zumeist ein Rechtsanwalt. Der Testator muss zum Lesen und Schreiben in der Lage sein und vor mindestens zwei geschäftsfähigen Zeugen, die zugleich anwesend sein müssen, erklären, dass es sich um sein Testament handelt und dieses, in ihrer Gegenwart, unterschreiben. Es genügt nicht, dass das er den Zeugen das schon fertig unterzeichnete Testament vorlegt. Weiters müssen die Zeugen das Dokument als Zeugen unterzeichnen. Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen, sie müssen nur wissen, dass es sich um ein Testament handelt.
Öffentlich beurkundetes Testament
Das öffentlich beurkundete Testament kann durch die Richter oder Rechtspfleger des Gemeindegerichts und die Notare beurkundet werden. Diese Testamentsform ist die einzige zulässige Form der Testamentserrichtung, wenn der Erblasser nicht schreiben oder lesen kann oder an der eigenehändigen Unterschrift gehindert ist. Die Urkundsperson muss die Identität des Testators feststellen und vermerken. Die Urkunde wird nach Abfassung von der Urkundsperson verlesen und erläutert. Abschließend wird regelmäßig sowohl der Test des Testaments als auch der abschließende Beurkundungsvermerk vom Testator unterschrieben; sofern er dazu nicht in der Lage ist, wird dies von der Urkundsperson vermerkt.
Die Urkundsperson ist dann verpflichtet, das kroatische Testamentsregister von der Errichtung des Testaments zu benachrichtigen. Dieses wird von der Kroatischen Notariatskammer geführt. Dort werden nicht die Testamentsurkunden oder der Inhalt der Testamente verwahrt, sondern nur die Tatsache, dass ein Testament errichtet und vom Testator hinterlegt worden ist oder dass ein Testament widerrufen oder aus der amtlichen Verwahrung genommen worden ist.
Internationales Testament
Außerdem kann ein internationales Testament nach den Vorschriften des Washingtoner Abkommens errichtet werden.
Nottestament
Daneben besteht die Möglichkeit des mündlich errichteten Testaments. Voraussetzung dafür ist, dass der Testator nicht in der Lage ist, ein Testament in einer der ordentlichen Testamentsformen zu errichten, Das Testament muss vor mindestens zwei geschäftsfähigen und gleichzeitig anwesenden Zeugen erklärt werden. Diese müssen anschließend den letzten Willen so bald wie möglich schriftlich niederlegen und bei einem Notar oder bei einem Gericht einreichen oder protokollieren lassen. Das Testament verliert automatisch seine Wirksamkeit, wenn dreißig Tage ab dem Tag verstrichen sind, ab dem der Erblasser wieder in einer der ordentlichen Testamentsformen testieren kann.
Pflichtteilsrecht
Der Pflichtteil gewährt dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten nach kroatischem Recht eine unmittelbare dingliche Berechtigung in der Höhe der Noterbquote am Nachlass.
Zu den sog absoluten Pflichtteilsberechtigten gehören die Personen, denen stets ein Pflichtteil zusteht. Dies sind die Kinder und die anderen Abkömmlinge des Erblassers, sein Ehegatte und der Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Pflichtteil dieser Person erstreckt sich auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
Die Eltern und die weiteren Vorfahren des Erblassers, einschließlich der Adoptiveltern gehören nicht mehr allgemein zu den Pflichtteilsberechtigten. Selbst wenn sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären, können sie Pflichtteilsrechte nur dann geltend machen, wenn sie arbeitsunfähig und bedürftig sind (relative Noterben). Der Pflichtteil der Aszendenten beträgt dann 1/3 des gesetzlichen Erbteils.
Scheidet ein Pflichtteilsberechtigter aufgrund Ausschlagung oder aus anderem Grunde aus, wächst sein Anteil den anderen Pflichtteilsberechtigten nicht zu.
Der Ehegatte sowie die mit dem Erblasser gemeinsam lebenden Abkömmlinge erhalten den zur Befriedigung der täglichen Bedürfnisse dienenden Hausrat als gesetzliches Voraus, ohne dass dieser bei der Berechnung des Pflichtteils einbezogen oder angerechnet wird.
Gehen die testamentarischen Verfügungen des Erblassers über den Teil des Nachlasses hinaus, der nicht von den Pflichtteilen der Noterben erfasst wird – überschreitet er also die verfügbare Quote – so können die Pflichtteilsberechtigten durch entsprechende Erklärung die testamentarischen Verfügungen anfechten, soweit diese ihren Pflichtteil verletzen.
Die Geltendmachung des Pflichtteils erfolgt regelmäßig im Rahmen des Nachlassverfahrens.
Anrechnung von Schenkungen zu Lebzeiten
Zur Berechnung des Pflichtteils werden dem Nachlass ohne zeitliche Befristung sämtliche lebzeitige Geschenke des Erblassers an einen der gesetzlichen Erben zugerechnet, und zwar auch dann, wenn der Empfänger die Erbschaft ausgeschlagen hat. Geschenke an eine Person, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehört, unterliegen der Pflichtteilsergänzung, wenn die Schenkung innerhalb eines Jahres vor dem Erbfall erfolgte.
Nachlassverfahren
Der Nachlass geht – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erblassers ex lege und ipso iure auf die Erben über. Die Ausschlagung muss bis zum Ende des erstinstanzlichen Nachlassverfahrens erklärt werden. Sie kann schriftlich durch öffentlich beglaubigte Unterschrift erklärt werden.
Das Nachlassverfahren wird durch das kommunale Gericht oder aber durch einen Notar als Gerichtskommissär eingeleitet. In der Regel führt ein Notar im Auftrag des zuständigen Gerichts das Verfahren durch. Dieses wird von Amts wegen eingeleitet, sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt. Es handelt sich um ein nichtstreitiges Verfahren. Sobald Streit über Tatsachen betreffend der Rechte der Beteiligten entsteht, wird das Nachlassverfahren ausgesetzt und vor dem Zivilgericht verhandelt.
Das Gericht bzw der Notar stellt anschließend eine Erbentscheidung aus, in dem die Erben, die Vermächtnisse und die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses aufgeführt werden. Der Beschluss über den Erlass der Erbentscheidung kann angefochten und aufgehoben werden.
Örtlich zuständig ist das Gericht bzw der Notar an dem Ort, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, mangels eines solchen entscheidet der Aufenthalt des Erblassers.