Deutschland
Gesetzliche Erbfolge
Sofern Verfügung von Todes wegen nicht existiert oder diese unwirksam ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sofern eine gewillkürte Erbfolge nur einen Bruchteil der Erbschaft erschöpft, so gilt in Bezug auf die übrigen Teile ebenfalls die gesetzliche Erbfolge, sofern nicht die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein sollen (dann verhältnismäßige Erhöhung der Erbteile).
Die gesetzlichen Erben des Erblassers sind dessen Verwandte, sein Ehegatte oder Lebenspartner und subsidiär der Fiskus. Die Verwandten sind in 5 Ordnungen zur gesetzlichen Erbfolge berufen, wobei ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen ist, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung berufen ist (§ 1930 BGB). Stirbt der Erbe der vorgehenden Ordnung nach dem Erbfall, wurde er bereits Erbe und vererbt den Nachlass weiter an seine eigenen Erben. Fällt der Erbe hingegen vor dem Erbfall weg (zB durch Ausschlagung), so ist der Verwandte der nachfolgenden Ordnung als Erbe berufen. In den ersten drei Ordnungen tritt die Erbfolge nach Parentelen ein; an die Stelle eines zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebenden Berufenen treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge. Von der 4. Ordnung ab gilt die Berufung nach dem Verwandtschaftsgrad (Gradualsystem).
- Gesetzliche Erben der 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, wobei Kinder zu gleichen Teilen erben
- Gesetzliche Erben der 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, wobei die Eltern, sofern sie zum Zeitpunkt des Erbfalls leben, allein und zu gleichen Teilen erben, während bei Wegfall eines Elternteils an dessen Stelle dessen Abkömmlinge treten
- Gesetzliche Erben der 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Ausführungen zu 2. Ordnung gelten entsprechend)
- Gesetzliche Erben der 4. Ordnung: Urgroßeltern (Leben diese zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten Verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen
- Gesetzliche Erben der 5. Ordnung: Entferntere Voreltern (Ausführungen zu 4. Ordnung gelten entsprechend)
Neben den Verwandten des Erblassers ist dessen überlebender Ehegatte oder „Lebenspartner kraft Gesetzes“ (in Ö: Eingetragener Partner) folgendermaßen zur Erbfolge berufen:
- Neben Verwandten der 1. Ordnung zu ¼
- Neben Verwandten der 2. und Großeltern zu ½
Sind weder Verwandte der 1. und 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der Ehegatte die gesamte Erbschaft, sofern der verstorbene Ehegatte nicht bereits einen begründeten Antrag auf Ehescheidung oder Eheaufhebung erhoben hatte. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalles weder ein Verwandter noch ein Ehegatte vorhanden, so ist der Fiskus als letzter Erbe zur gesetzlichen Erbfolge berufen.
Erbrecht des Lebensgefährten
Nach deutschem Recht existiert kein gesetzliches Erbrecht des Lebensgefährten.
Formvorschriften Testament
Ein Testament kann grundsätzlich jeder errichten, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Er kann sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Ein Testament kann jederzeit durch Widerruf aufgehoben oder geändert werden. Das Testament ist nichtig, sofern es gegen zwingende gesetzliche Vorschriften (insb Formvorschriften, gute Sitten) verstößt.
Es wird unterschieden nach dem öffentlichen Testament (§ 2232 ff BGB), dem eigenhändigen Testament (§§ 2247, 2267 BGB) und zwei Arten der Nottestamente.
Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament wird von einem Notar errichtet. Es ist dabei gleichgültig, ob es vom Erblasser oder einer anderen Person verfasst oder ob es händisch oder elektronisch verfasst wird. Der Notar verfasst nur ein Rahmenprotokoll, in welchem er auf ein vorliegendes Schreiben Bezug nimmt. Sofern es der Erblasser verlangt, können zwei Zeugen beigezogen werden. Das Testament wird in einen Umschlag gelegt und mit dem Amtssiegel verschlossen, anschließend wird es in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gebracht.
Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament ist eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Dabei ist die Angabe des Datums und des Orts zwar zweckmäßig, nicht aber verpflichtend. Das Testament kann von jeder beliebigen Person aufbewahrt werden; es kann aber auch in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gegeben werden.
Nottestament
Das Nottestament wird vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen oder vor drei Zeugen errichtet. Es gilt nach dem Ablauf von 3 Monaten als nicht errichtet, wenn der Erblasser bis dahin noch lebt.
Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht ist an das gesetzliche Erbrecht gebunden. Ein Pflichtteilsrecht hat nur, wer gesetzlicher Erbe geworden wäre, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hätte. Der Pflichtteilsanspruch ist als Geldanspruch ausgestalten und beträgt für Abkömmlinge und Eltern des Erblassers die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten bzw EP berechnet sich deutlich komplexer und kann zT sehr unterschiedliche Quoten betragen. Sie hängt davon ab, in welchem Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Güterstand der Zugewinngemeinschaft) die Ehegatten gelebt haben und welche gesetzlichen Erben neben dem überlebenden Ehegatten existieren.
- Bei Gütertrennung wird der gesetzliche Erbteil neben einem Kind auf 1/2 und neben zwei Kindern auf 1/3 erhöht, sodass sich auch der Pflichtteil aus der Halbierung dieses erhöhten Erbteils ergibt.
- Bei Gütergemeinschaft beträgt der Pflichtteil neben Abkömmlingen 1/8 und im Übrigen ¼; zu beachten sind weiters die verschiedenen Vermögensmassen.
Schuldner des Pflichtteils sind die Erben. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist ab diesem Zeitpunkt auch fällig.
Anrechnung von Schenkungen zu Lebzeiten
Bei der Bewertung des Nachlasses sind Ausgleichungs- und Anrechnungspflichten zu berücksichtigen. Der Pflichtteilsberechtigte hat sich zunächst auf den Pflichtteil dasjenige anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil findet nur statt, wenn der Erblasser vor oder spätestens bei der Zuwendung die Anordnung über die Anrechnung getroffen hat. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung ist unwirksam.
Die Ausgleichung ist relevant bei der Erbauseinandersetzung unter mehreren Miterben, hat aber auch eine pflichtteilsrechtliche Bedeutung. Dasjenige, was ein Abkömmling von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten hat, ist bei der Auseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen, soweit der Erblasser nicht etwas anderes angeordnet hat. Eine Ausgleichungspflicht besteht allerdings nur dann, wenn die Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen oder wenn der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden. Eine Ausgleichungspflicht besteht in erster Linie, wenn es sich um eine Ausstattung handelt. Ebenso besteht aber dann eine Ausgleichungspflicht, wenn der Erblasser dies bei einer anderen Zuwendung angeordnet hat. Außerdem sind bestimmte Zuschüsse auszugleichen. Bei der Erbauseinandersetzung führt die Ausgleichung unter Umständen zu einer erheblichen wertmäßigen Verschiebung der sich an sich ergebenden Erbquoten. Dies hat auch Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch, weshalb bei der Berechnung des Pflichtteils eine hypothetische Ausgleichung stattzufinden hat.
Pflegevermächtnis
Nach § 2057a BGB hat ein Abkömmling die Möglichkeit, einen Ausgleich für Tätigkeiten zu verlangen, die in besonderem Maß dazu beigetragen haben, dass das Vermögen des Erblassers durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer besonderer Weise zu erhalten oder zu vermehren. Diese Tätigkeiten erfassen neben Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers auch Pflegeleistungen. Die Anspruchsberechtigung ist aber lediglich auf die Nachkommen beschränkt.
Nachlassabwicklung- und verfahren
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Die Erbschaft fällt mit dem Tod des Erblassers ipso iure dem berufenen Erben an. Einer ausdrücklichen Annahme bedarf es daher nicht. Eine Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Zuständig als Nachlassgerichte sind die Amtsgerichte, grds örtlich zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers. Die Ausschlagung kann binnen sechs Monaten erfolgen.
Erbschein
Oftmals benötigt der Erbe einen Nachweis seines Erbrechts. Deshalb stellt das Nachlassgericht auf Antrag dem Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht aus. Aus diesem ergeben sich die Person des Erben sowie die Größe des jeweiligen Erbteils sowie die Verfügungsbeschränkungen des Erben. Sachlich zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht; örtlich zuständig grds das Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers. Voraussetzung für die Erteilung des Erbscheines ist die Stellung eines entsprechenden Antrags.
Verfahrensablauf
Zur Abwicklung des Nachlasses ist in Deutschland die Beteiligung der Nachlassgerichte nicht zwingend. Dies folgt primär aus den Grundsätzen der Universalsukzession und des Vonselbsterwerbs. Der Nachlass geht als Ganzes auf den oder die Erben über. Es besteht keine zwingende Verpflichtung, einen Erbschein zu beantragen, um das Erbrecht nachzuweisen. In Deutschland gibt es keine, dem österreichischen Gerichtskommissär entsprechende, Funktion.
Testamentseröffnung
Die Nachlassgerichte sind auch für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zuständig, Jeden, der ein Testament des Verstorbenen im Besitz hat, trifft eine Ablieferungspflicht an das Nachlassgericht. Mit der Eröffnung des Testaments findet keine Rechtliche Wertung statt, das Testament wird in einem formalisierten Verfahren eröffnet und verkündet. Das Gericht teilt den Inhalt des Testaments den beteiligten mit.
Sicherung des Nachlasses
Da der Nachlass mit dem Tod des Erblassers ohne weiteres auf den Erben übergeht, gibt es keinen erbenlosen Nachlass. Dennoch gibt es Fälle, bei denen der Nachlass ohne tatsächliche Verwaltung ist. Für diese Fälle hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Fürsorgebedürfnis besteht.