Erbrecht des Ehegatten

Dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Verstorbenen kommt eine Erbrechtliche Sonderstellung zu. Die Rechte des Ehegatten wurde mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 für Todesfälle ab 1.1.2017 wesentlich gestärkt.

Hatte der Verstorbene keine Kinder, erben Ehegatten neben den Eltern des Verstorbenen 2/3-tel der Verlassenschaft. Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt seit 2017 auch dessen Anteil dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner zu.

Ehegatten sind neben vorhandenen Kindern des Verstorbenen zu 1/3-tel der Verlassenschaft erbberechtigt. Ist ein Kind vorverstorben, so wird es von seinen Nachkommen repräsentiert. Der Anteil des vorverstorbenen Kindes fällt damit nicht dem Ehegatten, sondern dem Enkel zu.

In allen Übrigen Fällen, wenn also weder Kinder noch Eltern des Verstorbenen vorhanden sind, erben Ehegatten die gesamte Verlassenschaft.

Hinweis: der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner wird nicht durch seine Nachkommen repräsentiert. Die Kinder eines vorverstorbenen Partners, die nicht gleichzeitig Kinder des Verstorbenen sind, erben nicht. Möchte man ihnen etwas vermachen, muss ein Testament errichtet werden.

Gesetzliches Vorausvermächtnis

Neben der oben erwähnten Erbstellung der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner haben diese ebenfalls einen Anspruch auf das sogenannte Vorausvermächtnis, sofern sie nicht gültig enterbt worden sind.

Als gesetzliches Vorausvermächtnis steht dem überlebenden Ehegatten das Recht zu, auf Lebzeit in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen. Weiters fallen die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, die der Ehegatte zur Fortführung des Haushaltes entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen benötigt in sein Eigentum.

Pflichtteil des Ehegatten

Der überlebende Ehegatte hat einen Pflichtteilsanspruch in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches (sh dazu weiter oben). Dieser Pflichtteilsanspruch ist gesetzlich zwingend vorgehsehen, sofern der Ehegatte nicht gültig enterbt worden ist. Für die Berechnung der Pflichtteile muss daher zunächst der (theoretisch) zustehende gesetzliche Erbteil des Ehegatten ermittelt werden.

Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt einen Ehepartner und 2 Kinder. Es gibt ein Testament, in dem die Kinder gleichteilig zu Erben eingesetzt wurden, der Ehepartner jedoch nicht erwähnt wird. Dem Ehepartner käme theoretisch ein gesetzliches Erbrecht in Höhe von 1/3-tel zu. Er hat daher gegenüber den Kindern einen Pflichtteilsanspruch von 1/6-tel der Verlassenschaft.

Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt einen Ehepartner und seine Mutter. Es gibt keine Kinder und der Vater ist bereits vorverstorben. Im Testament wird die Mutter als Alleinerbin eingesetzt. Dem Ehepartner käme theoretisch ein gesetzliches Erbrecht in Höhe von 2/3-tel zu. Zusätzlich fällt dem Ehepartner auch das 1/6-tel des vorverstorbenen Vaters zu. Insgesamt besteht somit ein theoretischer gesetzlicher Erbanteil von 5/6-tel. Der Ehepartner hat gegenüber der Mutter des Verstorbenen einen Pflichtteilsanspruch von 5/12-tel der Verlassenschaft.

Erbrecht des Ehegatten nach Scheidung

Gesetzliches Erbrecht

Wenn die Ehe aufgelöst bzw. geschieden wurde, steht dem Ex-Partner weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Vorausvermächtnis zu. Diese Rechtsfolge ist zwingend und ist von einem Verschulden an der Auflösung der Ehe unabhängig.

Etwas komplizierter wird es, wenn im Todeszeitpunkt bereits ein Scheidungsverfahren anhängig, aber noch nicht abgeschlossen ist.

Das Scheidungsverfahren selbst hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die erbrechtliche Stellung des Ehegatten oder eingetragenen Partners. Gibt es jedoch bereits eine verbindliche Vereinbarung über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, gilt im Zweifel diese Vereinbarung, auch wenn ein Ex-Partner während eines noch laufenden Scheidungsverfahrens oder Aufteilungsverfahrens verstirbt. Das gesetzliche Erbrecht wird also durch die vereinbarte Aufteilung verdrängt.

Testament

Vor einer Scheidung/Trennung errichtete letztwillige Verfügungen werden, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, grundsätzlich aufgehoben. Der Verstorbene kann jedoch in seinem Testament ausdrücklich auch das Gegenteil anordnen, nämlich dass dem Ex-Partner trotz Scheidung ein Erbrecht zukommt. Selbstverständlich kann der Verstorbene auch nach einer Scheidung oder einer Trennung seinen Ex-Partner ausdrücklich als Erben einsetzen oder ihm bzw. ihr etwas vermachen.

Häufig macht es Sinn nach einer Scheidung das Testament neu zu errichten, um sicherzustellen, dass es den aktuellen Intentionen entspricht. Die rechtliche Beratung und Anpassung des Testaments an geänderte Lebensumstände nach einem Scheidungsfall ist daher dringend zu empfehlen.

Unterhaltsanspruch des Ehegatten oder eingetragenen Partners

Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat gegen die Erben einen Unterhaltsanspruch wie bei bestehender Ehe. Die Erben haften dem Ehegatten dabei gemäß ihren Erbanteilen. Der Unterhaltsanspruch ist jedoch mit dem Wert der Verlassenschaft begrenzt. Zudem muss sich der Ehegatte alles auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen, was er zu Lebzeiten oder durch den Erbfall an Zuwendungen oder als Pflichtteil oder durch öffentliche- bzw. privatrechtliche Leistungen (wie Witwen-/Witwerpensionen oder Lebensversicherungen) erhalten hat. In der Praxis sind daher Unterhaltsansprüche des Ehegatten selten. Der Unterhaltsanspruch erlischt jedenfalls, sobald der Ehegatte wieder heiratet oder der eingetragene Partner wieder verpartnert. 

Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?

Als auf Erbrecht spezialisierte Rechtsanwältin kann ich Ihnen bei rechtlichen Fragen rund um Erbrechts- und Pflichtteilsansprüche von Ehegatten im österreichischen Erbrecht eine wesentliche Unterstützung bieten. Ich bin Ihnen gerne dabei behilflich Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen, insbesondere in komplexen Situationen oder bei der Gestaltung testamentarischer Verfügungen. Als Rechtsanwältin für Erbrecht kann ich Sie umfassend beraten, wie Sie durch testamentarische Anordnungen die für Sie richtige Vorsorge treffen können. Ich kann Sie dabei bei der Formulierung von Testamenten oder Vermächtnissen unterstützen und dabei sicherstellen, dass die testamentarischen Wünsche rechtsgültig sind und den Pflichtteilserfordernissen genügen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen gerne bei der Klärung von Fragen im Verlassenschaftsverfahren zur Seite.


Manche Familiensituationen können erbrechtlich betrachtet sehr verstrickt sein. Bei Fragen zum Thema Erbrecht und Testament vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein Erstgespräch.

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