Dänemark
Gesetzliche Erbfolge
Das dänische Recht baut auf dem Parentelsystem, dem Stammes- und Liniensystem sowie dem Prinzip der Repräsentation auf.
- Erben erster Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge.
- Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen und ggf deren Abkömmlinge
- Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und ggf deren Kinder; weitere Abkömmlinge nicht mehr
Die Rangordnung bedeutet, dass ein Verwandter so lange nicht zur Erbfolge berufen ist, als ein Verwandter von einer vorhergehenden Ordnung noch lebt und erbberechtigt ist.
Innerhalb der ersten Ordnung wird das Erbe in gleich großen Anteilen auf die Kinder des Erblassers verteilt. Solange ein Kind lebt, sind dessen Abkömmling nicht erbberechtigt. Ist ein Kind des Erblassers hingegen vor dem Erblasser verstorben, treten dessen Kinder zu gleichen Teilen in seinen Erbteil ein (Repräsentationsprinzip). Dies gilt gleichermaßen für die zweite und dritte Ordnung.
Erbrecht des Ehegatten
Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen des Erblassers die Hälfte des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, ist der Ehegatte Alleinerbe.
Der überlebende Ehegatte hat außerdem das Recht, im Voraus Gegenstände aus dem Nachlass auszusondern, die ausschließlich seinem persönlichen Gebrauch dienen, soweit deren Wert nicht in einem Missverhältnis zu den Vermögensverhältnissen der Ehegatten steht. Es gelten Sonderbestimmungen je nach ehelichem Güterstand.
Erbrecht des Staates
Fehlen gesetzliche und testamentarische Erben, fällt der Nachlass an den Staat.
Formvorschriften Testament
Es ist zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten zu unterscheiden. Gemeinschaftliche Testamente sind möglich.
Ein Testament ist ungültig, wenn der Testator bei der Errichtung die Altersvoraussetzungen (Testierfähigkeit ab 18. Lebensjahr) nicht eingehalten hat oder das Testament den folgenden Formerfordernissen nicht genügt.
Ordentliches Testament
Das ordentliche Testament ist schriftlich zu errichten und von einem Notar (Notartestament) oder vor zwei Zeugen (Zeugentestament) zu unterschreiben oder anzuerkennen.
Das Notarstestament muss schriftlich errichtet werden und entweder vor einem Notar unterschrieben oder anerkannt werden. In seinem Testat auf dem Testament muss der Notar eine Erklärung über folgende Umstände abgeben:
- Identität des Testators
- Ob der Testator imstande ist, vernunftmäßig ein Testament zu errichten
- Welche Personen während des Notariatsgeschäfts anwesend sind und
- Andere Umstände, die für die Gültigkeit des Testaments Bedeutung haben können.
Das Zeugentestament muss schriftlich errichtet und bei gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen unterschrieben bzw von diesen anerkannt werden. Die Zeugen müssen in unmittelbarem Anschluss an die Unterschriftsleistung oder Anerkennung des Testaments durch den Testator ihre Namen auf das Testament schreiben. Die Testamentszeugen müssen auf Wunsch des Testators herangezogen worden sein und ihre Funktion in Kenntnis der Abgabe einer letztwilligen Verfügung ausgeübt haben. Die Zeugen müssen volljährig sein. Die Zeugen sollten in ihrem Testat auf dem Testament eine Erklärung über folgende Umstände abgeben:
- Ihren Beruf und ihre Wohnanschrift
- Zeit und Ort ihrer Unterschriftsleistung
- Dass sie bei der Unterschriftsleistung bzw der Anerkennung des Testaments als Testamentszeugen auf Wunsch des Testators gleichzeitig anwesend waren
- Dass der Testator vernunftmäßig in der Lage war, ein Testament zu errichten und andere Umstände, die für die Gültigkeit des Testaments Bedeutung haben können.
Außerordentliches Testament
Sofern der Testator krank ist oder sich in einer anderen Notlage befindet, wodurch er gehindert ist selbst ein Testament zu errichten, kann er ein außerordentliches Testament (Nottestament) errichten. Ein Nottestament verliert seine Gültigkeit, wenn drei Monate lang kein Hindernis bestand, ein ordentliches Testament zu errichten.
Besondere Testamentsformen
Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist möglich. Außerdem können zwei (nicht verheiratete) Personen durch Testament (sog erweitertes Testament von Zusammenlebenden) bestimmen, dass sie ganz oder teilweise einander in der Weise beerben und vererben wollen, als seien sie Ehegatten.
Pflichtteilsrechte
Der Pflichtteil eines Abkömmlings beträgt 1/4 des Erbteils. Das dänische Recht verschafft dem Erblasser die Möglichkeit, durch Testament den Erbteil seiner Kinder auf einen Wert von 1 Mio dkr (ca € 137.000,-) zur begrenzen. Ist ein Kind verstorben, wird der Erbteil der Kinder dieses Kindes auf den Anteil beschränkt, der dem Anteil nach dem Repräsentationsprinzip entspricht. Dasselbe gilt im Verhältnis zu entfernteren Abkömmlingen.
Auch der Pflichtteil des Ehegatten beträgt 1/4 seines gesetzlichen Erbteils. Hinterlässt der Erblasser auch Abkömmlinge, beträgt der Pflichtteil des Ehegatten damit 1/8 des gesetzlichen Erbteils.
Der Erblasser kann nicht testamentarisch über den Erbteil verfügen. Er kann allerdings durch Testament inhaltlich bestimmen, dass ein Abkömmling:
- Seinen Pflichtteil bar ausbezahlt erhält
- Seinen Pflichtteil in Form bestimmter Vermögensgegenstände erhält bzw
- Vermögensgegenstände auch erlangen kann, die den Wert des Erbteils übersteigen, wenn der Abkömmling den überschießenden Betrag bar an den Nachlass bezahlt.
Nach dänischem Recht besteht außerdem die Möglichkeit, den Pflichtteil „einzufrieren“. Dies kann der Erblasser durch Testament bestimmen. Voraussetzung dafür ist, dass dies nach Ansicht des Erblassers dem Wohl des Erben dienlich ist. Das Einfrieren kann nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs erfolgen. Ist der Pflichtteil eingefroren, kann der Erbe nicht unter Lebenden über den Pflichtteil verfügen. Das Justizministerium darf eine festgelegte Erbschaft freigeben, wenn dies den Wohlfahrtsinteressen des erben entspricht, wenn die Erbschaft von geringem Wert ist oder das Einfrieren offensichtlich nicht mehr einem billigen Zweck entspricht. Die Auszahlung erfolgt durch eine vom Justizministerium bestimmte Verwaltungsabteilung.
Nachlassverfahren
Grundsätzlich werden die nahen Verwandten des Verstorbenen kurz nach der Anmeldung eines Todesfalls von Amts wegen zu einer mündlichen Besprechung in die Nachlassabteilung des Stadtgerichts als Nachlassgericht geladen. Es kommen zwei Möglichkeiten einer Nachlassabwicklung infrage:
- Abwicklung eines Nachlasses, ohne dass ein eigentliches Auseinandersetzungsverfahren stattfindet
- Abwicklung des Nachlasses aufgrund eines (eigentlichen) Auseinandersetzungsverfahrens
Abwicklung ohne eigentliches Auseinandersetzungsverfahren
Die Nachlassteilung ohne Auseinandersetzungsverfahren findet statt, wenn das Vermögen des Verstorbenen nach Abzug billiger Bestattungskosten, eventueller Ausgaben iZm Sicherung von Nachlassaktiva etc nicht mehr als einen geringen Betrag (2018: 44.000 dkr) ausmacht. Dieser Betrag wird direkt an die dem Verstorbenen am nächsten stehenden aufgeteilt; diese müssen dafür die Bestattungskosten tragen.
Die Auszahlung kann auch an den überlebenden Ehegatten erfolgen, wen er dies beantragt und die Haftung für die Schulden des Verstorbenen übernimmt. Wenn das Nachlassvermögen bedeutend ist und die Interessen der Nachlassgläubiger dafür sprechen, kann das Nachlassgericht entscheiden, dass keine Auszahlung an den Ehegatten erfolgt.
Abwicklung aufgrund eines eigentlichen Auseinandersetzungsverfahrens
Die Auseinandersetzung kann unter den Erben selbst erfolgen; diese können unter bestimmten Voraussetzungen den Nachlass gemeinsam verwalten, er kann aber auch von einem Nachlassverwalten verwaltet werden.
Bei Auseinandersetzung unter den Erben selbst verfügen diese nach der Übergabe des Nachlasses an sie gemeinsam über die Nachlasswerte; sie können bereits zu diesem Zeitpunkt die Vermögenswerte verteilen. Bei der Nachlassverwaltung findet die Verteilung der Nachlassmasse grds nach der endgültigen Berechnung der Erbschaftssteuern statt. Eine frühere Verteilung setzt voraus, dass ausreichende Mittel zur Deckung der Erbschaftssteuern zurückbehalten werden.