Erbrecht bei Adoption

Es kann Situationen geben, in denen man sich als Elternteil entscheidet, ein Kind zur Adoption freizugeben, um künftigen Elternteilen zu ermöglichen dieses Kind großzuziehen. In diesem Zusammenhang werden Verträge geschlossen, unter Umständen gerichtliche Genehmigungen eingeholt sowie bestimmte familienrechtliche Pflichten aufgegeben und von dem adoptierenden Elternteil übernommen. Jedoch wie verhält es sich mit dem Erbrecht des Wahlkindes?

Das adoptierte Wahlkind hat ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Adoption ein gesetzliches Erbrecht nach den Wahleltern und deren Nachkommen, nicht jedoch nach deren sonstigen Verwandten (Ris-Justiz, RS0013465). Das Wahlkind ist damit kein gesetzlicher Erbe nach den Großeltern (Eltern der Wahleltern). Es steht dem Adoptivkind nach den Wahlgroßeltern auch kein Pflichtteil zu, wenn die Wahleltern vorverstorben sind Sind die Wahleltern vorverstorben und wollen die Großeltern dem Wahlkind etwas vermachen, müssen sie das Wahlkind in einem Testament bedenken.

Zusätzlich steht dem Wahlkind auch weiterhin ein gesetzliches Erbrecht nach den leiblichen Eltern UND auch deren Verwandten zu. Das adoptierte Wahlkind und auch seine Nachkommen behalten das gesetzliche Erbrecht und damit auch das entsprechende Pflichtteilsrecht.

Auch bei der sogenannten Stiefkinderadoption, bei welcher nur ein Elternteil das Wahlkind adoptiert, treten diese Rechtsfolgen ein. Bei der Zustimmung zur Adoption erlöschen zwar bestimmte familienrechtliche Pflichten des leiblichen Elternteils, das gesetzliche Erbrecht bleibt jedoch auch hier weiterhin bestehen.

Im Fall, dass das Wahlkind verstirbt und keine eigenen Nachkommen hinterlässt, verdrängt jedoch die gesetzliche Erbfolge der Wahleltern jene der leiblichen Eltern. Es erben damit die noch lebenden Wahleltern vor den leiblichen Eltern.

Die beschrieben Erbrechtfolgen treten unabhängig davon ein, ob ein minderjähriges Kind oder ein Erwachsener adoptiert wird.

Erbrecht bei Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung

Gemäß § 8 Abs 1 darf eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts.

Ein Kind, das durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung erfolgreich gezeugt wurde, gehört ab diesem Zeitpunkt erbrechtlich sowohl nach der Mutter als auch nach dem anderen Elternteil zur ersten Linie der gesetzlichen Erbfolge und ist damit nach beiden Elternteilen erb- und pflichtteilsberechtigt. Dem Kind steht damit auch das gesetzliche Erbrecht nach den Verwandten beider Elternteile zu.

Rechtliche Unterstützung

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung Ihres Erb-/oder Pflichtteils haben oder mit Forderungen konfrontiert sind, vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein Erstgespräch.

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